Gemeinnützige Rechtsformen

Fördermagazin

Das Engagement von Menschen zugunsten des Gemeinwohls wird in Deutschland meist innerhalb einer Rechtsform gebündelt.

Unabhängig von der gewählten Rechtsform ist dabei der Nachweis der Gemeinnützigkeit, der durch das Finanzamt bescheinigt wird und sich u.a. steuerbegünstigend auswirkt.
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Allgemein-heit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ (§52 Abs. 1 AO).

Gemeinnütziger Verein

Die nach wie vor häufigste Rechtsform des Dritten Sektors ist der Verein. Für die Gründung sind sieben Gründungsmitglieder, die Vorlage einer Satzung und die Eintra-gung in das Vereinsregister erforderlich. Der Verein organisiert sich durch die Mitgliederversammlung und einen gewählten Vorstand. Vereinsmitglieder können jederzeit ein- und austreten. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen bestehen für Vereine weniger strenge Pflichten hinsichtlich der Rechnungslegung und Prüfung.
Fazit: Die Rechtsform des Vereins eignet sich, um eine Vielzahl von Menschen, die einen gemeinsamen Zweck verfol-gen, mehr oder weniger aktiv einzubinden. Auf Grundlage der Mitgliederdemokratie ist die Anpassung der Vereinssatzung an sich verändernde Zielsetzungen möglich.

Gemeinnützige GmbH (gGmbH)

Eine gGmbH unterliegt Steuerrecht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Besonderheit ist, dass ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgt und der Ertrag der gGmbH dafür eingesetzt wird. Mit einem Mindestkapital von 25.000 Euro kann eine gGmbH von einer Einzelperson oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden. Der gemeinnützige Zweck wird durch eine wirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit erreicht, wobei die Gewinne ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen. Die Gesellschafterversammlung beruft als höchstes Entscheidungsgremium die Geschäftsführung. Neben der Bilanzierung und der kaufmännischen Buchführung muss eine gGmbH einen Jahresabschluss aufstellen und veröffentlichen.
Fazit: Eine gGmbH kommt insbesondere in Betracht, wenn die dem Gemeinwohl dienenden Projekte durch wirtschaftliches Handeln verwirklicht werden sollen.

Stiftung

Die Grundlage einer Stiftung ist ein Vermögen. Neben diesem sind zur Gründung eine Stiftungssatzung und die behördliche Anerkennung erforderlich. Die staatliche Stiftungsaufsicht prüft darüber hinaus jährlich die Zweckerfüllung der Stiftung und muss bei wichtigen Entscheidungen zustimmen. Zur Stiftungszweckerfüllung werden Vermögenserträge und Spenden eingesetzt. Das Grundstockvermögen muss dabei erhalten werden und bildet die Bestandsgarantie. Eine Stiftung ist mitgliedslos, gehört sich selbst und wird durch einen Vorstand vertre-ten. Es ist möglich eine Zustiftung zum Vermögensstock oder für einen Stiftungszweck in einer Stiftung zu bilden.
Fazit: „Die Stiftung ist die bevorzugte Rechtsform, wenn der verfolgte gemeinnützige Zweck auf Dauer Bestand haben soll“ (Deutscher Bundestag, 2016).


Quellen: Deutscher Bundestag (2016) Geeignete Rechtsformen für Sozialunternehmen in Deutschland. In: Sachstand. Wissenschaftliche Dienste; Fundraising Akademie (2016) Recht. In: Fundraising Akademie (eds) Fundraising. Springer Gabler, Wiesbaden