Fördermagazin
Wie kann ich schon zu Lebzeiten mein Vermögen für gemeinnützige Zwecke einsetzen? Was wird aus meinem Hab und Gut, wenn ich nicht mehr bin? Wie kann ich es sinnvoll weitergeben, um nachfolgende Generationen zu fördern – ohne großen juristischen Aufwand? Eine mögliche Antwort darauf kann die Zustiftung sein.
Eine Zustiftung ist eine Spende in das Vermögen (Grundstockkapital) einer bereits existierenden Stiftung. Durch eine Zustiftung kann man sich in einem oder mehreren Zwecken der ausgewählten Stiftung engagieren, ohne den Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung. Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der begünstigten Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen. Erfolgt eine Zustiftung oder Gründung einer Stiftung von Todes wegen aufgrund einer testamentarischen Verfügung, so fällt auf das übertragene Vermögen keine Erbschaftsteuer an.
Der Stiftungsfonds ist eine Zustiftung in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung. Sofern ein Stiftungsfonds an der gemeinnützigen Stiftung gebildet wird, wird diese die Zustiftung separat verwalten und daraus die vom Stifter bestimmten Zwecke fördern. Voraussetzung ist, dass die Förderzwecke der gemeinnützigen Stiftung und des Stiftungsfonds übereinstimmen. Der Stiftungsfonds kann schnell und mit geringem Aufwand eingerichtet werden. Er darf einen eigenen Namen tragen und eignet sich, um gezielt Einrichtungen und Projekte zu unterstützen. Dabei bildet er kein eigenes Steuersubjekt.
Zuwendungen von bis zu einer Million Euro in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung können, gemäß § 10b Abs. 1 a EStG, in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren individuell steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Zuwendungen anlässlich einer Zustiftung (Stiftungsfonds). Die steuerliche Absetzbarkeit gilt für Privatpersonen und Gesellschafter von Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften.
Im Jahr 2008 hat die Augustinum Stiftung aus dem Nachlass von Erika Hering eine Zustiftung in Höhe von 428.000 Euro erhalten. Mit der zweckgebundenen Zustiftung zur Förderung lernbehinderter Kinder, vorrangig der Schüler*innen des Augustinum Landschulheim Elkofen, wurde der Erika-Hering-Stiftungsfonds errichtet. Seither setzt die Augustinum Stiftung die jährlichen Finanzerträge zwischen 15.000 Euro und 22.000 Euro für besondere zusätzliche Angebote für die über 60 Schüler*innen mit sozial-emotionalem Förderbedarf ein. In der sonderpädagogischen Realschule mit angeschlossenem Internat konnten für die Schüler*innen in den vergangenen Jahren so Ausfl üge und Freizeiten ermöglicht und wichtige pädagogische Angebote sichergestellt werden.
Der notwendige Neubau der Realschule weckte den Wunsch nach einer eigenen Turnhalle. Denn bisher mussten die Kinder und Jugendlichen in eine benachbarte Schulsporthalle gefahren werden. Damit dieser Wunsch Realität werden kann, wurden die Erträge des Erika-Hering-Stiftungsfonds bereits seit einigen Jahren angespart. So wird durch die Zustiftung von Erika Hering und vielen Einzelspenden der Traum einer eigenen Turnhalle für die Schüler*innen Wirklichkeit.