Anmeldung

Grundlage für die Aufnahme an der Samuel-Heinicke-Realschule sind die Regelungen laut Bayerischem Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Diese finden Sie auf der Seite der bayerischen Realschulen, zuständig ist die MB-Dienststelle München Stadt.

 

Anfragen zur Aufnahme für das kommende Schuljahr 2024/2025 sind ab 01.12.2023 möglich.

  • Aus Klasse 4: Übertrittszeugnis
  • Aus Klasse 5: Kopie des Zwischenzeugnisses für die Voranmeldung
  • Geburtsurkunde als Kopie
  • Aktuelles Audiogramm oder aktuelles AVWS-Gutachten
  • Bei AVWS: zusätzlich ein aktuelles kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten, ein aktuelles pädaudiologisches Gutachten
  • Ggf. weitere aktuelle Gutachten
  • Ggf. Sorgerechtsbeschluss als Kopie
  • BIC und IBAN (für das Bankkonto)
  • Vollmacht, wenn nur ein Erziehungsberechtigter zur Anmeldung kommt - Vorlage Vollmacht
  • Bescheinigung zum Masernschutz (im Original)
  • Kopie des Zwischenzeugnisses für die Voranmeldung
  • Geburtsurkunde als Kopie
  • Aktuelles Audiogramm oder aktuelles AVWS-Gutachten
  • Bei AVWS: zusätzlich ein aktuelles kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten, ein aktuelles pädaudiologisches Gutachten
  • Ggf. weitere aktuelle Gutachten
  • Ggf. Sorgerechtsbeschluss als Kopie
  • BIC und IBAN (für das Bankkonto)
  • Vollmacht, wenn nur ein Erziehungsberechtigter zur Anmeldung kommt - Vorlage Vollmacht

Aufnahmetermin

Das Datum für die Aufnahme 2024 ist 06. / 07. / 08. 05. 2024. Der Probeunterricht findet am 14. / 15. / 16.05.2024 statt.

Aufnahmeprozess

1. Antrag auf Aufnahme

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und schicken es per E-Mail an shs-rs(at)augustinum.de

2. Zusätzliche Unterlagen

Bitte senden Sie uns die benötigten Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail.

3. Datenprüfung

Sie erhalten so bald wie möglich Rückmeldung von unserem Sekretariat.

Schulvertrag

Die endgültige Aufnahme erfolgt durch einen Schulvertrag. Mit Abschluss dieses Schulvertrags wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 60 Euro fällig.

Das Schulgeld beträgt 250 Euro monatlich. Es wird für elf Monate im Jahr erhoben. Der Ferienmonat August ist ausgenommen. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag an den Schulträger auf Schulgeldermäßigung/-erlass gestellt werden. 

Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind widerruflich bis auf Weiteres von der Pflicht zur Schulgeldzahlung befreit, sofern das Schulgeld nicht ohnehin durch Dritte (insb. Träger der Jugendhilfe) übernommen wird. In den Fällen, in denen eine solche Schulgeldübernahme durch Dritte möglich erscheint, werden die Sorgeberechtigten daher aufgefordert werden, sich zunächst um eine Kostenübernahme zu bemühen. Falls das Schulgeld daraufhin nicht durch einen Träger der Jugendhilfe übernommen wird (durch die Vorlage des ablehnenden Kostenübernahmebescheids des zuständigen Jugendamts nachzuweisen), erfolgt auch in diesen Fällen widerruflich bis auf Weiteres die Befreiung von der Schulgeldpflicht aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Der Schulträger behält sich ausdrücklich vor, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten auch von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder Schulgeld zu erheben.

Gegenseitige Kündigungen des Schulvertrags sind möglich. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus dem Schulvertrag.

Von Schüler*innen und Eltern wird erwartet, dass sie den christlichen Erziehungsgedanken unterstützen und gemeinsam mit den Lehrkräften und Erzieher*innen die Förderung der Jugendlichen bis hin zur beruflichen Integration begleiten.

Schüler*innen, die nicht im Studienheim wohnen, fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule. Eine tägliche Beförderung mit Schulbussen ist nicht gegeben. Für Schüler*innen mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Hören gilt dabei die Kostenfreiheit des Schulwegs.