Spuren hinterlassen
Ob im Hier und Jetzt oder über die eigene Lebzeit hinaus - es gibt viele Möglichkeiten, die Arbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den Einrichtungen gezielt und nachhaltig zu unterstützen.
Durch eine Zustiftung können Sie sich für Zwecke der ausgewählten Stiftung engagieren, ohne den Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung.
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Eine Zustiftung ist durch eine Spende in das Vermögen (Grundstockkapital) einer bereits existierenden Stiftung möglich. Durch eine Zustiftung kann man sich in einen oder mehreren Zwecken der ausgewählten Stiftung engagieren, ohne den Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung.
Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, von der begünstigten Stiftung nicht zeitnah zu verwenden. Denn bei einer Zustiftung werden Vermögenswerte dem Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung dauerhaft zugeführt. Durch die damit verbundene Erhöhung des Stiftungsvermögens erzielt die Stiftung langfristig höhere Erträge und kann somit ihre Zwecke nachhaltiger verfolgen.
Der Stiftungsfonds ist eine Zustiftung in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung. Der Stiftungsfond wird, anders als eine reine Zustiftung, separat verwaltet und fördert gezielt die vom Stifter bestimmten Zwecke. Voraussetzung ist, dass die Förderzwecke der gemeinnützigen Stiftung und des Stiftungsfonds übereinstimmen.
Der Stiftungsfonds kann schnell und mit geringem Aufwand eingerichtet werden. Er darf einen eigenen Namen tragen und eignet sich, um gezielt Einrichtungen und Projekte zu unterstützen. Dabei bildet er kein eigenes Steuersubjekt.
Ein Beispiel ist der Erika-Hering-Stiftungsfonds an der Augustinum Stiftung.
Sie wollen einen eigenen Stiftungsfonds zugunsten des Augustinum gründen? Wir freuen uns, Sie zu beraten!
Zuwendungen von bis zu einer Million Euro in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung können, gemäß § 10b Abs. 1 a EStG, in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren individuell steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Zuwendungen anlässlich einer Zustiftung (Stiftungsfonds). Die steuerliche Absetzbarkeit gilt für Privatpersonen und Gesellschafter von Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften.
Erfolgt eine Zustiftung oder Gründung einer Stiftung von Todes wegen aufgrund einer testamentarischen Verfügung, so fällt auf das übertragene Vermögen keine Erbschaftsteuer an.
Sofern Sie eine Einrichtung oder einen Förderzweck auf Dauer unterstützen möchten, bilden wir ein Stiftungsfond mit der entsprechenden Zweckbindung. Die jährlichen Erträge der Vermögensanlage (Zinsen, Rendite, Mieteinnahmen, etc.) werden dauerhaft für diesen Zweck bzw. die entsprechende Einrichtung eingesetzt.
Vererben
"Ich möchte Gutes tun, einen bleibenden Eindruck hinterlassen, wenn ich mal nicht mehr bin."
Diese oder ähnliche Gedanken bewegen viele Menschen, wenn sie sich mit ihrem Nachlass beschäftigen. Das Thema wandert wiederholt durch die Gedankenwelt, oft fehlt es an Hintergrundwissen oder es bestehen Berührungsängste. Erleichtert ist, wer seinen Nachlass geregelt hat.
Neben den eigenen Nachkommen oder Angehörigen besteht oft der Wunsch, eine gemeinnützige Organisation, einen Verein oder eine Stiftung des Vertrauens mit einem Teil des Nachlasses zu unterstützen oder diese als Erben einzusetzen.
Es gibt viele Möglichkeiten, die Arbeit einer sozialen Einrichtung wie der Augustinum Stiftung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in besonderen Lebenslagen gezielt und nachhaltig zu unterstützen. Das schriftliche Testament bildet die rechtliche Grundlage für das Vererben. Wenn Sie nicht nach der gesetzlichen Erbfolge vererben möchten, benötigen Sie ein handschriftliches oder ein notariell beglaubigtes Testament.
Wenn Sie nur einen Teil Ihres Erbes an eine gemeinnützige Organisation wie die Augustinum Stiftung geben wollen, so ist dies in Form eines Vermächtnisses möglich. Die begünstigte Stiftung wird nicht zur Erbin, sie bekommt lediglich die ihr zugedachten Geldbeträge, Sparkonten, Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmensanteile. In Ihrem Testament können Sie genau festlegen, was an die Stiftung vererbt werden soll. Handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine bestimmte Geldsumme und nicht um einen Gegenstand, kann diese direkt für die jeweiligen sozialen Zwecke bzw. eine bestimmte Einrichtung eingesetzt werden. Für ein Vermächtnis an die Augustinum Stiftung fällt keine Erbschaftssteuer an.
Ein alternativer Weg zum Vermächtnis ist die Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation als Erbe. Dabei wird z.B. die Augustinum Stiftung zu Ihrem Rechtsnachfolger und tritt damit Ihre Rechte und Pflichten an. In Ihrem Testament können Sie Auflagen formulieren, die den Umgang mit Ihrem Vermögen regeln. Beispielsweise können Sie die Grabpflege festlegen oder eine gewünschte Einrichtung bestimmten, die unterstützt werden soll. Die Augustinum Stiftung wird Ihren Willen bestmöglich umsetzen. Für Ihr Erbe an eine gemeinnützige Organisationfällt keine Erbschaftsteuer an. Wir garantieren den Einsatz Ihres Erbes direkt an den Stellen, wo uns anvertraute Menschen in besonderen Lebenssituationen Hilfe und Unterstützung brauchen.
Eine Zustiftung ist nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch von Todes wegen möglich. Durch ein Vermächtnis oder eine Erbschafterhöhen Sie das Vermögen (Grundstockkapital) einer bereits existierenden Stiftung. Durch eine Zustiftung kann man sich in einen oder mehreren Zwecken der ausgewählten Stiftung engagieren -ohne den Gründungsaufwand einer eigenen Stiftung. Bei einer Zustiftung von Todes wegen für einen bestimmten Zweck oder eine gezielte Einrichtung errichten wir einen Stiftungsfond in Ihrem Namen. Die Vermögenserträge (Mieteinnahmen, Zinsen, etc.) ermöglichen jährlich die Förderung der gesetzten Zwecke. Auf Zustiftungen von Todes wegen fällt keine Erbschaftsteuer an.
Wir sind für Sie da!
Wir freuen uns, Sie in Ihren Ideen und Wünschen zu begleiten und Ihnen die unterschiedlichen Möglichkeiten des Engagements persönlich vorzustellen.
Augustinum Stiftung
Spenden und Engagement
Stiftsbogen 74
81375 München
spenden(at)augustinum.de
Samuel Bayer
Leiter Spenden und Engagement
Telefon 089 70 98 512
E-Mail samuel.bayer(at)augustinum.de
Irene Plümer-Müller
Telefon 089 70 98 513
E-Mail irene.pluemer-mueller(at)augustinum.de